Rechtliche Hinweise

Was ist bei der Gründung einer Selbsthilfegruppe oder einer Selbsthilfeorganisation rechtlich zu beachten?

Sie wollen eine Selbsthilfegruppe oder eine Selbsthilfeorganisation von Long-Covid-Betroffenen gründen, sind sich aber unsicher, was dabei rechtlich zu beachten ist? Es gibt in der Tat verschiedene Aspekte, die bei der Bildung einer Gruppe oder gar der Gründung eines Vereins zu beachten sind. Denn in der Regel wollen Sie dann ja auch rechtlich aktiv werden und zum Beispiel Verträge abschließen oder Klarheit darüber haben, wer im Falle eines Schadens, den ein Teilnehmender oder ein Dritter erleidet, haftet.

Wenn Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammenkommen, kann hiermit schnell die Bildung einer bestimmten Rechtsform verbunden sein:

Auf jeden Fall gilt: Wenn Sie zusammen mit anderen Betroffenen eine Selbsthilfegruppe bilden oder sogar die Gründung eines Vereins ins Auge fassen, sollten Sie sich vorab über die geplanten Aktivitäten und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen Gedanken machen!

Wir haben einige wichtige Fragen zusammengestellt, die Selbsthilfeakteuren erste rechtliche Hinweise geben!

(FAQs)

Ist es in rechtlicher Hinsicht aufwendig, eine Selbsthilfegruppe zu gründen?

Nein. Wenn Sie sich mit anderen Betroffenen zu gemeinsamen Gruppentreffen verabreden wollen, müssen Sie hierzu keinen bestimmten rechtlichen Gründungsakt oder ähnliches vollziehen.

Bei einer Selbsthilfegruppe handelt es sich – wenn die Gruppe nicht bewusst eine andere Rechtsform wählt und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt – in der Regel um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Eine solche entsteht automatisch, auch wenn man sich dessen gar nicht bewusst ist. Man kann und sollte natürlich von vornherein abklären, in welcher Weise die Gruppe aktiv werden will. Dann kann, wie gesagt, auch eine Rechtsform gewählt werden, für die jedoch möglicherweise bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Kann eine Selbsthilfegruppe am Rechtsverkehr teilnehmen?

Eine Selbsthilfegruppe, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) darstellt, kann als sogenannte „Außengesellschaft“ Rechtsfähigkeit erlangen und somit Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie ist zwar keine „juristische Person“, dieser jedoch angenähert. Wichtig ist, dass sich die Gruppenmitglieder gut überlegen, ob und in welcher Weise sie rechtlich aktiv werden (z.B. Verträge abschließen) wollen. Denn die Erlangung einer Rechtsfähigkeit setzt zunächst einen entsprechenden gemeinsamen Willen der Gesellschafter (hier der Gruppenmitglieder) voraus. Das sollte dann auch in einer entsprechenden Vereinbarung (dem „Gesellschaftsvertrag“) hinreichend genau formuliert werden. Eine GbR kann auch eine sog. „Innengesellschaft“ bleiben, wenn sie als Gruppe keine eigenen Rechtsgeschäfte vornimmt.

Der Gesellschaftsvertrag (also eine Vereinbarung zwischen den Gruppenmitgliedern) sollte im Übrigen die Zugehörigkeit zur Gruppe regeln und die Verteilung der anfallenden Arbeit, aber auch die Verteilung etwaiger entstehender Kosten untereinander und vor allem die Frage der Vertretung nach außen.

Was ist eine juristische Person?

Neben natürlichen (also realen) Personen können auch sogenannte juristische Personen Träger von Rechten und Pflichten sein. Die Möglichkeit zur rechtlichen Selbstständigkeit von solchen Personenvereinigungen muss sich jedoch aus dem Gesetz ergeben. Im Selbsthilfebereich ist hier vor allem der eingetragene Verein als juristische Person von Bedeutung.

Was macht einen Verein aus?

Ein Verein ist eine auf Dauer angelegte Personenvereinigung, die einen gemeinsamen Zweck verfolgt und unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder ist. Erforderlich sind das Vorliegen einer Satzung sowie die Vereinsorgane Vorstand und Mitgliederversammlung.

Ein Verein hat zunächst keine eigene Rechtspersönlichkeit – solange er nicht im Vereinsregister eingetragen ist. Er kann jedoch trotzdem – ähnlich wie die erwähnten Gesellschaften bürgerlichen Rechts – in vielfältiger Weise am Rechtsverkehr teilnehmen. Nichtsdestotrotz beantragen viele Vereine die Eintragung in das Vereinsregister. Hierdurch erlangt der Verein eine eigene Rechtspersönlichkeit (im Sinne einer Rechtsfähigkeit) und wird als juristische Person Träger von Rechten und Pflichten.

Der Vorteil bei einem Verein besteht vor allem darin, dass eine Haftung grundsätzlich auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Die Mitglieder haften hingegen bei Verbindlichkeiten des Vereins nicht mit ihrem Privatvermögen. Das ist nur dann der Fall, wenn dem einzelnen Mitglied bzw. dem Vorstand eine entsprechende Verantwortung und ein Verschulden trifft.

Welche rechtlichen Vorgaben bestehen für Vereine?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in den §§ 21 ff Regelungen, die speziell für Vereine gelten, und zwar sowohl für eingetragene als auch für nicht eingetragene Vereine. Daneben sind für gemeinnützige Vereine bzw. solche, die als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt werden wollen (das ist bei fast allen Selbsthilfeorganisationen der Fall), die entsprechenden Vorgaben nach der Abgabenordnung (AO) zu beachten. Darüber hinaus gelten natürlich alle anderen gesetzlichen Normen, soweit sie für den Verein bzw. im konkreten Fall anwendbar sind. Das können etwa die allgemeinen Haftungsregelungen des BGB sein, das kann aber auch die Datenschutz-Grundverordnung betreffen.

Neben den gesetzlichen Regelungen sind natürlich auch die vereinsinternen Vorgaben zu beachten: die Satzung, Vereinsordnungen, aber auch Beschlüsse der einzelnen Vereinsorgane.

Ist eine Vereinsgründung aufwendig?

Ein wenig Zeit sollte man für die Vorbereitung und Gründung eines Vereins sicherlich mitbringen. Dabei dürften die Formulierung der Satzung des Vereins und die formellen Voraussetzungen – wie die Durchführung einer Gründungsveranstaltung oder die Anmeldung bei Gericht, wenn man die Eintragung in das Vereinsregister anstrebt – die aufwendigsten Schritte sein.

Konkret erforderlich sind:

  • im Falle einer gewünschten Eintragung ins Vereinsregister: die Anmeldung bei Gericht in öffentlich beglaubigter Form (d.h. durch einen Notar) durch mind. sieben Mitglieder
  • die Formulierung einer Satzung
  • die Einigung mindestens zweier Gründungsmitglieder, dass die Satzung für den Verein verbindlich sein und – soweit gewollt – dass der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden soll
  • die Bestellung eines Vorstandes laut Satzung
  • die Protokollierung des Gründungsakts und der Vorstandsbestellung

In unserer BroschüreRechtliche Hinweise“ haben wir die relevanten Aspekte im Zusammenhang mit einer Vereinsgründung sowie die wesentlichen Merkmalen eines Vereins zusammengetragen. Darüber hinaus enthält es Hinweise zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Broschüre gibt Ihnen einen ersten allgemeinen Überblick – eine Reihe weiterer Literaturhinweise am Ende der Darstellung sollen Sie dabei unterstützen, die Vielzahl an rechtlichen Fragen zu vertiefen.